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„Drei Äpfel fielen vom Himmel: der eine für den, der erzählt hat, der zweite für den, der zugehört hat, und der dritte, der schönste, der rote, fiel in den Abgrund……“ (Georgien)

Satzung des Vereins Märchenforum Hamburg

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Ort
Der Verein führt den Namen "Märchenforum Hamburg" Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr. 69 VR 14116 eingetragen Sitz und Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Pflege und Verbreitung des Volksmärchens zu fördern. Dies insbesondere durch

  • Erzählen
  • Arbeitsgemeinschaften, die dem Verständnis und der Verbreitung der Märchen dienen
  • Vorträge, Tagungen, Erzählfeste
  • Erstellen und Betreiben einer Märchen- und Sagen- Leihbibliothek für Primär- und Sekundärliteratur -
  • Vermittlung von Referenten
  • Information der Mitglieder über Veranstaltungen anderer Institutionen, die sich ebenfalls mit Märchen beschäftigen
  • Mitwirkung bei der Zusammenstellung von Märchensammlungen

Besonderer Wert wird auf die Verbreitung des mündlichen Erzählens gelegt. Dies soll durch die Aus- und Weiterbildung von Erzählerinnen und Erzählern geschehen. Der Vereins ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 – Mitgliedschaft
Der Verein versteht sich als Zusammenschluß aller an Märchen interessierten Personen. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Zweck des Vereins etwas Berechtigtes sieht und diesen vertritt und unterstützt.

Der Eintritt erfolgt durch schriftlichen Antrag und Annahme durch den Vorstand. Als Eintrittsdatum gilt der 1. des Monats, in dem der Antrag durch den Vorstand angenommen wird. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.9. des Jahres anzuzeigen.

Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Ideen und den Zweck des Vereins verstößt, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen. Ein Mitglied kann auch vom Vorstand dann ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Bei Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit erlischt die Mitgliedschaft automatisch, ohne daß es eines Ausschlusses bedarf.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Vereins auf Forderungen an ehemalige Mitglieder. Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder können keine Ansprüche an den Verein stellen.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder können an den Vorstand Anträge stellen. Über diese Anträge ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten und ggf. abzustimmen. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil und können mit ihren Vorschlägen und der Stimmabgabe zur Willensbildung des Vereins beitragen.

Die Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins zu erhalten. Die Mitglieder unterstützen den in § 2 der Satzung genannten Zweck des Vereins. Dies kann auch durch die Zahlung der Beiträge geschehen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Es besteht auch kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Mitgliedsbeiträge für juristische Personen betragen mindestens das Doppelte des Beitrages wie für natürliche Personen. Über die Höhe dieses Beitrages entscheidet der Vorstand.

Der Beitrag für natürliche und juristische Personen wird zu Beginn des Jahres fällig. Er kann auf Antrag gestundet oder in Raten gezahlt werden.

§ 6 – Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen vorher einzuladen. Aus der Einladung geht

  • Tag, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung und
  • die zu besprechende Tagesordnung hervor,

Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Der Vorstand hat die Mitglieder hiervon unverzüglich zu unterrichten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die o.g. Punkte sind hierbei einzuhalten. Eine Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über folgende Punkte:

  • Bericht des Vorstands über die Aktivitäten des Vereins
  • Kassenbericht
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Anträge der Mitglieder
  • Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Anträge auf Satzungsänderungen. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder notwendig.
  • Antrag auf Auflösung des Vereins. Hier ist die Zustimmung von 90 % der anwesenden Mitglieder notwendig.

Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. Für eine geheime Abstimmung reicht der Antrag eines Mitgliedes. Über die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt. Dieses wird vom Vorstand unterzeichnet und den Mitgliedern zugestellt. Sofern gegen das Protokoll innerhalb von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt. Einwendungen gegen das Protokoll werden auf der nächsten Mitgliederversammlung besprochen und zur Abstimmung gestellt.

§ 7 – Datenschutz
Persönliche Daten der Mitglieder dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins verwendet werden.

§ 8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese wählt dann ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes ist den Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 9 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese ernennt zur Abwicklung einen Liquidator. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hamburg, die verpflichtet ist, das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, kulturellen Zwecken dienenden Institutionen zuzuführen. Insbesondere die Bibliothek soll weiterhin als Ganzes Interessenten zugänglich gehalten werden.

Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes aufgeführt werden.

September 1994